Menschenrechte
Alle 30 Artikel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte
Resolution 217 A (III) vom 10.12.1948
Präambel
Da die Anerkennung der angeborenen Würde und der gleichen und
unveräusserlichen Rechte aller Mitglieder der Gemeinschaft der Menschen
die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt
bildet,
da die Nichtanerkennung und Verachtung der Menschenrechte zu Akten
der Barbarei geführt haben, die das Gewissen der Menschheit mit
Empörung erfüllen, und da verkündet worden ist, dass einer Welt, in der
die Menschen Rede- und Glaubensfreiheit und Freiheit von Furcht und Not
geniessen, das höchste Streben des Menschen gilt,
da es notwendig ist, die Menschenrechte durch die Herrschaft des
Rechtes zu schützen, damit der Mensch nicht gezwungen wird, als letztes
Mittel zum Aufstand gegen Tyrannei und Unterdrückung zu greifen,
da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,
da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an
die grundlegenden Men-schenrechte, an die Würde und den Wert der
menschlichen Person und an die Gleichberechti-gung von Mann und Frau
erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Forschritt und
bessere Lebensbedingungen in grösserer Freiheit zu fördern,
da die Mitgliedstaaten sich verpflichtet haben, in Zusammenarbeit
mit den Vereinten Nationen auf die allgemeine Achtung und Einhaltung
der Menschenrechte und Grundfreiheiten hinzuwirken,
da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von
grösster Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,
verkündet die Generalversammlung
diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen
Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal, damit jeder
einzelne und alle Organe der Gesellschaft sich diese Erklärung stets
gegenwärtig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die
Achtung vor diesen Rechten und Freiheiten zu fördern und durch
fortschreitende nationale und internationale Massnahmen ihre allgemeine
und tatsächliche Anerkennung und Einhaltung durch die Bevölkerung der
Mitgliedstaaten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Gebiete zu gewährleisten.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.
Sie sind mit Vernunft und Gewissen begabt und sollen einander im Geist
der Brüderlichkeit begegnen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte
und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse,
Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger
überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder
sonstigem Stand.
Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der
politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder
Gebiets, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig
ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder
sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden; Sklaverei und Sklavenhandel sind in allen ihren Formen verboten.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied
Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf
gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung
verstösst, und gegen jede Aufhetzung zu einer derartigen
Diskriminierung.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den
zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die
seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden
Grundrechte verletzt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft gehalten oder des Landes verwiesen werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten sowie
bei einer gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Beschuldigung in voller
Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor
einem unabhängigen und unparteiischen Gericht.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 11
Jeder, der wegen einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat
das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in
einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung
notwendigen Garantien gehabt hat, gemäss dem Gesetz nachgewiesen ist.
Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt
werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder
internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere
Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlung
angedrohte Strafe verhängt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privatleben, seine
Familie, seine Wohnung und seinen Schriftverkehr oder
Beeinträchtigungen seiner Ehre und seines Rufes ausgesetzt werden.
Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder
Beeinträchtigungen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 13
Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wählen.
Jeder hat das Recht, jedes Land, einschliesslich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zurückzukehren.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 14
Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu geniessen.
Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer
Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen
nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen
die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstossen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 15
Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen noch
das Recht versagt werden, seine Staatsanghörigkeit zu wechseln.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 16
Heiratsfähige Frauen und Männer haben ohne Beschränkung auf Grund
der Rasse, der Staatsangehörigkeit oder der Religion das Recht zu
heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Eheschliessung,
während der Ehe und bei deren Auflösung gleiche Rechte.
Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.
Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 17
Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemeinschaft mit anderen Eigentum innezuhaben.
Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, seine
Religion oder überzeugung zu wechseln, sowie die Freiheit, seine
Religion oder Weltanschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen,
öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Gottesdienst und
Kulthandlungen zu bekennen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Meinungsfreiheit und freie
Meinungsäusserung; dieses Recht schliesst die Freiheit ein, Meinungen
ungehindert anzuhängen sowie über Medien jeder Art und ohne Rücksicht
auf Grenzen Informationen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und
zu verbreiten.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 20
Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zusammenzuschliessen.
Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 21
Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen
Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte
Vertreter mitzuwirken.
Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der
öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmässige,
unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe
oder in einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale
Sicherheit und Anspruch darauf, durch innerstaatliche Massnahmen und
internationale Zusammenarbeit sowie unter Berücksichtigung der
Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuss der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu gelangen, die für
seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit
unentbehrlich sind.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 23
Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte
und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor
Arbeitslosigkeit.
Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf gleichen Lohn für gleiche Arbeit.
Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende
Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde
entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere
soziale Schutzmassnahmen.
Jeder hat das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf
eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmässigen bezahlten
Urlaub.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 25
Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner
Familie Gesundheit und Wohl gewährleistet, einschliesslich Nahrung,
Kleidung, Wohnung, ärztliche Versorgung und notwendige soziale
Leistungen gewährleistet sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von
Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter
sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch
unverschuldete Umstände.
Mütter und Kinder haben Anspruch auf besondere Fürsorge und
Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie aussereheliche, geniessen den
gleichen sozialen Schutz.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 26
Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich,
zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung.
Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und
Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und
der Hochschulunterricht muss allen gleichermassen entsprechend ihren
Fähigkeiten offenstehen.
Die Bildung muss auf die volle Entfaltung der menschlichen
Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten
und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muss zu Verständnis, Toleranz
und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder
religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen
für die Wahrung des Friedens förder-lich sein.
Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 27
Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei
teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen
Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.
Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen
Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur
oder Kunst erwachsen.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in
der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll
verwirklicht werden können.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 29
Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die
freie und volle Entfaltung seiner Persönlichkeit möglich ist.
Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den
Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschliesslich zu dem Zweck
vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer
zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen
Ordnung und des allgemeinen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft
zu genügen.
Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch
zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.
zum Inhaltsverzeichnis
zum Bild
Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin ausgelegt werden, dass
sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht
begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen,
welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und
Freiheiten zum Ziel hat.
Quelle: UN Department for General Assembly and Conference
Management German Translation Service (Stand: 30.10.2009)
http://www.ohchr.org/EN/UDHR/Pages/Language.aspx?LangID=ger